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Sonnabend, 22. Juli 2017
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Seniorenheute
Anzeigensonderveröffentlichung
Betreutes Wohnen erleichtert vieles
Der Umzug kann von der Pflegekasse finanziert werden
Manche Projekte für betreutes Wohnen organisieren auch Ausflüge.
Berlin (be.p). Frau L. hat
Pflegegrad 2 und lebt allein
in ihrer Drei-Zimmerwohnung. Unterstützung im
Haushalt bekommt sie ab
und an von ihrer Nachbarin,
bei der Körperpflege hilft
ein ambulanter Dienst. Doch
die Wohnung ist Frau L. zu
groß. Ideal wäre für sie ein
kleineres Appartement in
einer Umgebung, wo sie im
Fall der Fälle schnell Hilfe
bekommen kann. Also überlegt sie, ob ein Umzug in ein
Haus mit betreutem Wohnen sinnvoll ist. Worauf
sollte sie dabei achten?
Für betreutes Wohnen
gibt es zwar keine einheitlichen Kriterien, erklärt Sylke Wetstein von der bundes-
Foto: Uwe Strachovsky/be.p
weiten Compass Pflegeberatung. Allerdings haben
sich hierfür einige Standards durchgesetzt. Dazu
gehört, dass die Wohnung
behindertengerecht und mit
einem Hausnotruf ausgestattet ist. Eine qualifizierte
Betreuungskraft ist regelmäßig anwesend oder unkompliziert erreichbar. In der
Wohnanlage gibt es Gemeinschaftsräume,
angeboten
werden gemeinsame Mahlzeiten, Kulturveranstaltungen, Fahr- und Begleitdienste, Hausmeisterservice oder
Reinigungsarbeiten.
Manche Projekte für betreutes Wohnen befinden
sich entweder auf dem Gelände einer Senioren- oder
Pflegeeinrichtung oder sind
zumindest mit einer solchen
organisatorisch verbunden.
Somit kann im Fall der Fälle
professionelle Hilfe schnell
organisiert werden.
Die Entscheidung für das betreute Wohnen ist natürlich
auch von den Kosten abhängig. Da wäre zunächst der
Umzug selbst. Hier kann
Frau L. bei ihrer Pflegekasse
nachfragen, ob diese den
Umzug finanziell unterstützt, so Wetstein. Denn
jeder Pflegebedürftige hat
Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro
für so genannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Dazu kann im Einzelfall auch ein Umzug gehören, wenn dadurch die Pflege erst ermöglicht oder erleichtert wird. Das Leben
Guthaben auf dem Pflegekonto?
Das Geld für Entlastungsleistungen kann angespart werden
Berlin (be.p). Ohne es zu
wissen, haben viele Pflegebedürftige vermutlich erhebliche Guthaben bei ihrer
Pflegekasse. Dieses entsteht,
wenn der so genannte Entlastungsbetrag in Höhe von 125
Euro monatlich mangels Bedarfs oder geeigneter Anbieter nicht abgerufen wurde.
Diese Summe steht jedem
Pflegebedürftigen zu, der zu
Hause lebt. Sie verfällt auch
nicht, sondern kann angespart werden. Die 1.500 Euro, die für 2017 vorgesehen
sind können noch bis zum
30. Juni 2018 verwendet werden.
Auch die 104 Euro, die in
den Jahren 2015 und 2016
für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
bereitgestellt wurden, sind noch
nicht verfallen. Wer das Geld
nicht einsetzte, hat 2.496 Euro angesammelt. Bei jenen,
die etwa wegen schwerer Demenz Anspruch auf 208 Euro
monatlich hatten, aber nicht
abriefen, sind es 4.992 Euro.
Geld für
Entlastungsleistungen
Bis zum 31. Dezember
2018 sind diese Gelder noch
einsetzbar. Die Pflegekasse
gibt Auskunft, wie viel Geld
für Entlastungsleistungen jeweils noch vorhanden ist.
Die Beträge stehen zusätzlich zum Pflegegeld oder den
Mitteln für einen ambulanten Dienst zur Verfügung. Sie
können beispielsweise für
eine Haushaltshilfe oder einen Begleitdienst eingesetzt
werden.
Finanzieren kann man damit auch die Eigenanteile bei
einer teilstationären Tagesund Nachtpflege oder bei einer Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad
eins bekommen zwar keine
Zuschüsse für einen ambulanten Dienst, können aber
die 125 Euro beispielsweise
für Hilfen bei der Körperpflege durch einen solchen
Dienst einsetzen. Der Betrag
wird nicht auf das Privatkonto des Betroffenen zur freien
Verfügung gezahlt.
Er ist zweckgebunden und
muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Es genügt jedoch, wenn man den Antrag
zusammen mit den Rech-
nungen einreicht, die man
erst einmal privat bezahlt
hat. Man sollte darauf achten, dass bei einer Haushaltshilfe der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Die
Pflegekasse prüft das und
überweist das Geld nur,
wenn alles korrekt ist. Informationen zum Antragsverfahren und zu den Verwendungsmöglichkeiten
des
Entlastungsbetrages erhalten
gesetzlich und privat Versicherte unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 - 101
88 00.
Wird der Entlastungsbetrag beispielsweise für eine
Kurzzeitpflege eingesetzt,
kann eine Direktabrechnung
zwischen der Einrichtung
und der Pflegekasse erfolgen.
In einem solchen Fall sollte
man sich von der Einrichtung immer die Rechnungen
geben lassen. So kann zum
einen geprüft werden, ob alles korrekt ist. Zum anderen
behält man die Übersicht,
wie viel Geld aus dem Topf
der Entlastungsleistungen
noch übrig ist. (be.p)
Uwe Strachovsky
Viele Pflegebedürftige haben, ohne es möglicherweise zu wissen, erhebliche Guthaben bei ihrer Pflegekasse.
Foto: Wiltrud Zweigler/be.p
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im betreuten Wohnen ist
wegen der Extraleistungen
in der Regel teurer als der
Verbleib in der bisherigen
Wohnung.
Bei den Kosten muss Frau
L. eines berücksichtigen:
Ein Projekt für betreutes
Wohnen gilt nicht als Pflegeheim selbst dann nicht,
wenn es auf dem Gelände eines Heimes gebaut oder eine
Etage eines Heimes für betreutes Wohnen eingerichtet
wurde.
Die Pflegekasse zahlt somit auch keine Heimzuschüsse. Auch wenn Pflegebedürftige wie Frau L. in einer betreuten Wohnanlage
leben, gelten hier die Leistungen für die häusliche
Pflege: Bei Pflegegrad 2 sind
das monatlich 316 Euro
Pflegegeld oder einen Zuschuss von 689 Euro für einen ambulanten Dienst oder
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eine Kombination aus beidem. Außerdem stehen Frau
L. pro Monat 125 Euro als sogenannter Entlastungsbetrag zur Verfügung. Damit
kann sie beispielsweise einen Begleitdienst finanzieren oder eine gelegentliche
Haushaltshilfe.
Für Interessenten wie
Frau L. ist es empfehlenswert, sich zuvor ausführlich
informieren zu lassen. Die
Berater ihrer Pflegeversicherung oder eines -stützpunktes haben nicht nur die
Adressen der entsprechenden Anbieter in der Region.
Sie wissen auch, worauf
man beim Mietvertrag achten muss. Unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 101 88 00 erhalten gesetzlich und privat Versicherte
weitere anbieterneutrale Informationen. (be.p)
Uwe Strachovsky
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