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Region
18. Dezember 2021
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Recht im Alltag Verkehrsrecht
auch online auf extra.svz.de
Böses Ende bei der Einparkhilfe
AN EINEM PRAXISBEISPIEL vom Rechtsanwalt Klaus-Rainer Tietmann verdeutlicht
K und B haben ihre Autos
auf dem Parkplatz der Praxis
von Dr. H geparkt. B ist auf
den Rollstuhl angewiesen. Er
möchte in sein Fahrzeug einsteigen, kann das aber nicht,
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weil das Fahrzeug erst rückwärts aus der Parklücke gesetzt werden muss. Er bittet
K, ihm zu helfen. Das Fahrzeug des B ist behindertengerecht umgebaut und hat für
Gas und Bremse eine Handsteuerung. K lässt sich diese
erklären, will das Fahrzeug
zurücksetzen und löst die
Bremse. Das Fahrzeug des B
fährt aber sofort los. Dabei
wird das Fahrzeug des K beschädigt. K verlangt jetzt
Schadensersatz von B und
seiner Haftpflichtversicherung. B habe ihm die Hand-
steuerung nicht richtig erklärt.
Der
Bundesgerichtshof
(Urteil vom 12.01.2021, VI
ZR 662/20) hat entschieden:
Es gilt grundsätzlich § 7 Abs.
1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach haften
Fahrer, Halter und Versicherung eines Kraftfahrzeugs,
wenn eine Person verletzt
oder eine Sache beschädigt
wird. Aber es gilt eine Ausnahme: Nach der Regelung in
§ 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht,
wenn der Verletzte bei dem
Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. § 8 Nr. 2 StVG erfasst
Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer
Tätigkeit zum Betrieb des
Kraftfahrzeugs den von ihm
ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt
sind als die Allgemeinheit,
auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des
Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. Sollte K entsprechend seiner Behauptung das
Fahrzeug nach den Anweisungen des B in Betrieb gesetzt haben, würde dies an
seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nichts ändern, da
er selbst die wesentlichen
Einrichtungen des Fahrzeugs
bedient und die tatsächliche
Gewalt über das Steuer hatte.
Nach ihrem Wortlaut gilt die
Vorschrift nicht nur für Personenschäden. Verletzter im
Sinne des § 8 Nr. 2 StVG kann
auch der Eigentümer oder
Besitzer einer beschädigten
Sache sein. Auch über den
Umweg, dass B ihn doch
beauftragt habe, das Fahrzeug zurückzusetzen, kommt
K nicht weiter: K habe keinen
Anspruch auf Aufwendungsersatz. Ein Auftragsverhältnis
bestehe nicht. Das Angebot
des K, das Fahrzeug des B für
diesen aus der Parklücke zu
fahren, erfolgte zwar im Interesse des B. Bei dieser Sachlage ist das Handeln des K aber
als reine Gefälligkeit ohne
rechtliche
Verbindlichkeit
anzusehen. Damit scheiden
Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB aus.
KLAUS-RAINER
TIETMANN
(RECHTSANWALT)
Die Schattenseite des Fahrradbooms
RADFAHRER MÜSSEN NACH EINEM UNFALL besondere Regeln beachten
Die wachsende Beliebtheit
des Radfahrens in Deutschland hat auch ihre Kehrseite:
Je mehr Radler unterwegs
sind, desto häufiger kommt
es zu brenzligen Situationen.
TIETMANN
Rechtsanwalt
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VOLKER WARNS
Die wichtigsten Schritte
Wie bei jedem Unfall muss
zunächst die Unfallstelle abgesichert, Erste Hilfe geleistet und ein Rettungswagen
informiert werden. Bei Verletzten, Streit über die Unfallursache oder hohem Sachschaden ist zusätzlich die
Polizei zu informieren, erklärt Frank Preidel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und
Partneranwalt von Roland
Rechtsschutz. Dagegen sollte
man bei einem geringen
Schaden die Unfallstelle unverzüglich räumen. Danach
ist es wichtig, mit den anderen Unfallbeteiligten persönliche Daten auszutauschen.
Bei Autofahrern sollte man
sich Name, Anschrift und das
Kfz-Kennzeichen notieren.
Bei anderen Radfahrern müssen Name und Anschrift reichen - am besten belegt durch
den Personalausweis oder ein
anderes Dokument. Auch von
Zeugen sollte man sich Namen und Telefonnummern
aufschreiben. Das weitere
Vorgehen hängt von der
Schuldfrage ab. Besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, sollte man gemeinsam
einen Unfallbericht ausfüllen. Vorlagen gibt es im Internet. Bei Uneinigkeit muss im
Zweifel ein Gericht entscheiden. In einem solchen Fall
sollte man die Polizei informieren, die dann den Unfallhergang rekonstruiert. Rat-
sam sind zudem eigene Beweisfotos von der Unfallstelle, die im Gerichtsprozess
vorgezeigt werden können,
rät Rechtsanwalt Preidel.
Ansprüche nach einem
Unfall
Trägt die Gegenseite die
Schuld am Unfall, kommt die
Haftpflicht des Verursachers
für Schäden auf. Ist der Fahrradfahrer
verantwortlich,
springt seine Privathaftpflicht ein - sofern er eine besitzt. Denn Radfahrer sind gesetzlich nicht zu einem Abschluss dieser Versicherung
verpflichtet. Unabhängig davon hilft nach einem Unfall
auch ein Fahrrad-Schutzbrief
weiter, etwa beim Abschleppen des Rads nach Hause
oder in eine Werkstatt. Trägt
der Radfahrer keine Schuld
am Unfall, kann er bei der
FOTO: DJD/ROLAND-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG/ARBORPULCHRA
gegnerischen Haftpflichtversicherung diverse Ansprüche
geltend machen. Dazu zählen
eine Unkostenpauschale von
20 bis 25 Euro für allgemeine
Kosten, die Kosten der Reparatur oder eines neuen Fahrrads sowie unter Umständen
eine Entschädigung für den
Nutzungsausfall des Rads.
Bei einem Personenschaden
kann man zudem Ansprüche
auf Schmerzensgeld geltend
machen. Hier empfiehlt es
sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen,
denn Schmerzensgeld lässt
sich oft nur schwer durchsetzen", so Rechtsanwalt Preidel.
DJD
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MELANIE FANDEL
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
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2020 waren laut Statistischem Bundesamt mehr als
100.000 Radfahrer und Nutzer von E-Bikes an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt, deutlich mehr als
2019. Was müssen Betroffene
beachten?
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