Amtliche Bekanntmachungen/Lokales
Seite 34
Bekanntmachung
der Gemeinde Henstedt-Ulzburg
über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am 26. September 2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Henstedt-Ulzburg wird in der Zeit vom 6. September 2021 bis
10. September 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der
Gemeinde Henstedt-Ulzburg,
Rathausplatz 1,
24558 Henstedt-Ulzburg,
EG, Zimmer 0.02
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will,
hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß §
51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die
Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur,
wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann
in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am
10. September 2021 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, Rathausplatz 1, 24558 Henstedt-Ulzburg, EG, Zimmer 0.16
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
UMSCHAU
25. August 2021
POLITIKER UND PARTEIEN HABEN DAS WORT
Für den Text sind die jeweiligen Parteien verantwortlich. Er spiegelt nicht die Meinung der Redaktion wider. Kürzungen möglich.
Henstedt-Ulzburg soll wieder Sirenen bekommen
Die Wählergemeinschaft für
Bürgermitbestimmung
WHU hat dieses Thema
schon lange auf der Agenda.
Bereits 2008, als die letzte Sirene der alten Generation
vom Dach der Grundschule
Ulzburg wegen anstehender
Dacharbeiten
abmontiert
wurde, hat sich die WHU dafür stark gemacht, dass Sirenen für die Warnung der Bevölkerung zur Verfügung stehen. Die entsprechenden
Anträge hatten in den Ausschüssen der Gemeinde
Henstedt-Ulzburg
jedoch
keinen Erfolg das sei nicht
notwendig, der Kreis sei zuständig und keiner verstünde die unterschiedlichen Sirenentöne.
Dass die Bevölkerung durchaus lernfähig ist, hat nebenan
die Stadt Norderstedt bewiesen. Hier wurden vor einigen
Die WHU setzt sich dafür ein, dass Henstedt-Ulzburg wieder Sirenen
bekommt.
Foto: WHU/hfr
Jahren Sirenen installiert
und einmal jährlich geprobt.
Beim dritten Anlauf wurde
nun der WHU-Antrag in der
Sitzung des Hauptausschusses am 14. August 2021 angenommen und die Verwaltung soll ermitteln, wie teuer
die Anschaffung der ge-
schätzt fünf Sirenen ist und
welche Fördermittel hierfür
zur Verfügung stehen. Aufgrund der Hochwasserkatastrophe im Rheinland hat
die Innenministerin des
Landes einen Zehn-PunktePlan mit einem Volumen von
mindestens 88 Millionen
Euro angekündigt, um die
Menschen besser vor Naturgewalten zu warnen. Dabei
wird nicht nur auf digitale
Warn-Apps gesetzt, sondern
es habe sich gezeigt, dass wir
auf die gute alte Sirene
nicht verzichten können.
Die einstimmig positive
Entscheidung des Hauptausschusses freut uns sehr,
meint WHU-Gemeindevertreterin Verena Grützbach,
denn man kann nicht nur
bei Naturkatastrophen, sondern auch zum Beispiel bei
einem Großfeuer, wie die Gemeinde es bereits zweifach
beim Brand einer Reifenfabrik erlebte, die Bevölkerung
informieren und vor Gefahren warnen.
Wählergemeinschaft
Henstedt-Ulzburg
für Bürgermitbestimmung
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten
bis spätestens 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Bekanntmachung
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht
ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den
der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme das Wählerverzeichnis nach § 18
Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September
2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis
nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.
September 2021) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf
der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung
oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des
Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr,
gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der
Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus
den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf
Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein
Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung
der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen
anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme
der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat
sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur
Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel
und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden,
dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne
besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post
AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief
angegebenen Stelle abgegeben werden.
Henstedt-Ulzburg, 24. August 2021
Gemeinde Henstedt-Ulzburg
Die Bürgermeisterin
gez. Schmidt
BEKANNTMACHUNG
der Gemeinde Henstedt-Ulzburg
Am Montag, dem 30.08.2021, findet um 18:30 Uhr im Ratssaal des
Rathauses die Sitzung des IGEK-Ausschusses 07/2018-2023 statt.
Ich lade Sie hierzu ein.
Am Montag, dem 30.08.2021, um 19:00 Uhr findet im Artur-GrenzSaal, Comenius-Schule Quickborn, Am Freibad 3-11, 25451 Quickborn eine öffentliche Präsenz-Sitzung der Ratsversammlung statt.
TAGESORDNUNG
T a g e s o r d n u n g:
1. Eröffnung der Sitzung und Festsetzung der Tagesordnung
2. Fragezeit der Einwohnerinnen und Einwohner
3. Einwendungen gegen die Niederschrift über die Sitzung am
22.03.2021
4. Ergebniszusammenstellung der nichtöffentlichen IGEK-Arbeitskreise 1-3
5. IGEK-Verfahren 2021 - Änderungen
6. Bürgerbeteiligungskonzeption zum Integrierten Gemeindeentwicklungskonzept HU2030+
7. Unterrichtungen / Anfragen
8. Fragezeit der Einwohnerinnen und Einwohner
Einwohnerinnen und Einwohner können in der Einwohnerfragestunde
und zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Fragen stellen. Die von
dem Gegenstand der Beratung Betroffenen oder Sachkundige können zum entsprechenden Tagesordnungspunkt angehört werden. Der
Beschluss hierüber erfolgt vor Eintritt in die Tagesordnung.
Öffentlicher Teil:
1
Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2
Einwohnerfragestunde
3
Anträge des Bürgermeisters auf nicht öffentliche Beratung
4
Weitere Anträge auf nicht öffentliche Beratung
5
Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nicht öffentlichen
Sitzung vom 14.06.2021
6
Protokoll der Ratsversammlung Nr. RV/04/2021-XI
vom 14.06.2021
7
Bericht
9. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse
Aufgrund der einzuhaltenden Abstandsregelungen ist die Teilnahme
von Gästen an der Sitzung auf 20 Personen beschränkt. Das Betreten des Rathauses ist nur mit einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske oder nach Standards FFP2, FFP3, N95, KN95,
P2, DS2 oder KF94 - jeweils ohne Ausatemventil) gestattet, die für die
Dauer der Sitzung aufbehalten werden muss. Gäste sind verpflichtet,
ihre Kontaktdaten anzugeben. Personen, die eine Angabe verweigern,
werden von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen.
7.1 des Bürgervorstehers
7.2 des Bürgermeisters
8
8.1 Nachbesetzung von Fach- und Arbeitsausschüssen, hier: Antrag der SPD-Fraktion
9
Mit freundlichen Grüßen
gez. Michael Meschede
Ausschussvorsitzender
Nachbesetzung von Fach- und Arbeitsausschüssen
Wahl zum Arbeitsausschuss der DRK-Kita Hainbuchenstieg
10 Radverkehrskonzept für die Stadt Quickborn - Abschlussbericht
Anzeigen in der UMSCHAU
Dann wissen es alle!
11 Förderprogramm zum Neueinbau von raumlufttechnischen Anlagen
Hier:
- Ausschreibungs- und Maßnahmenbeschluss
- Außerplanmäßige Mittelbereitstellung und Aufhebung einer
Sperre gemäß Haushaltsbegleitbeschluss
12 Bürgermeisterwahl 2022
hier: Wahl der Mitglieder im Gemeindewahlausschuss
13 Anfragen von Ratsfrauen und Ratsherren
voraussichtlich nicht öffentlicher Teil:
14 Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung
BEKANNTMACHUNG
der Gemeinde Hüttblek
Am Mittwoch, den 02.09.2021, 19:30 Uhr, findet in Hüttblek, Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshaus, die 13. öffentliche Sitzung des
PLANUNGSAUSSCHUSSES statt.
Tagesordnung:
1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Mitteilungen des Vorsitzenden und des Bürgermeisters
3. Fragen der Ausschussmitglieder
4. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlung zum
Konzept für die Niederschlagswasserbeseitigung und den Vorflutschutz an die Gemeindevertretung
5. Beratung und Beschlussfassung über die Empfehlung zur Vergabe der Ingenieurleistungen für die Niederschlagswasserbeseitigung und den Vorflutschutz an die Gemeindevertretung
6. Einwohnerfragestunde
7. Bauanträge
15 Anfragen von Ratsfrauen und Ratsherren
Wichtige Hinweise:
Besucherinnen und Besucher der Sitzung sind verpflichtet, zu jeder
Zeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Sollte das Besucheraufkommen die Anzahl der auf Mindestabstand gesetzten Sitzplätze übersteigen, sind wir berechtigt, weiteren Besucherinnen und Besuchern den Zutritt zum Sitzungsgebäude
zu verweigern. Außerdem gilt:
Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten und Verlassen des Sitzungsgebäudes
Kein Händeschütteln
Benutzung von bereitgestelltem Hand-Desinfektionsmittel vor
Einlass
Einchecken über die Luca-App bei Betreten des Sitzungsraumes oder schriftliche Angabe persönlicher Daten zwecks
Rückverfolgung im Falle einer Infektion
Bei einer Nichteinhaltung der Maßgaben dürfen Besucher an der
Sitzung nicht teilnehmen.
Aus Gründen des Infektionsschutzes stehen nur sehr wenige Besucherplätze zur Verfügung.
Gez.: Dirk David
Vorsitzender
Die Tagesordnungspunkte aller Sitzungen der Gremien der Stadt
Quickborn können Sie auch auf der Homepage der Stadt Quickborn
unter www.quickborn.de (Navigation: Veröffentlichungen) einsehen.
Hinweis: TOP 7 wird voraussichtlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Der Vorsitzende wird ggf. zu Beginn der Sitzung die Nichtöffentlichkeit für diesen TOP beantragen.
STADT QUICKBORN
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
gez. Tiemann
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