Amtliche Bekanntmachungen 23
Sonnabend, 21. November 2020
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Amtliche Bekanntmachung des Amtes Siek
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Hoisdorf gültig ab 01.01.2021 auf der Homepage des Amtes Siek unter
www.amtsiek.de am 20.11.2020 bekannt gemacht ist.
Siek, 20.11.2020
Amt Siek Der Amtsvorsteher
Amtliche Bekanntmachung des Amtes Siek
Es wird darauf hingewiesen, dass die nächste Sitzung der Schulverbandsversammlung am Donnerstag, den 03.12.2020, im Gemeindesaal in Braak stattfindet. Die vollständige Tagesordnung ist auf der Amt
Siek Homepage unter www.amtsiek.de bekannt gemacht.
Siek, 20.11.2020
Amt Siek Der Amtsvorsteher
Amtliche Bekanntmachung des Amtes Siek
Es wird darauf hingewiesen, dass die nächste Sitzung vom Amtsausschuss am Donnerstag, den 26.11.2020, im Feuerwehrgerätehaus in
Stapelfeld stattfindet. Die vollständige Tagesordnung ist auf der Amt
Siek Homepage unter www.amtsiek.de bekannt gemacht.
Siek, 20.11.2020
Amt Siek Der Amtsvorsteher
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Trittau
Aufhebung und Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1
Satz 1 BauGB des Bebauungsplans Nr. 21 Hauskoppelberg,
Neuaufstellung und Erweiterung, der Gemeinde Trittau
Gebiet: nordwestlich Rausdorfer Straße,
östl. Hauskoppelberg 52a/b, nördlich und südlich
der vorhandenen Bebauung am Thiesenweg
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trittau hat in ihrer Sitzung am
04.06.2020 beschlossen, das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplanes Nr. 21 Hauskoppelberg Neuaufstellung und Erweiterung,
für das Gebiet nordwestlich Rausdorfer Straße, östlich Hauskoppelberg 52a/b, nördlich und südlich der vorhandenen Bebauung am Thießenweg, einzuleiten. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Mit der Aufhebung wird das Planungsziel verfolgt, die bestehenden
Mängel zu beseitigen und für Rechtsklarheit zu sorgen.
Die öffentliche Unterrichtung und die Erörterung der allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung wird zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach §
3 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Form einer dreiwöchigen Auslegung durchgeführt. Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 04.06.2020
gebilligte Vorentwurf liegt dazu in der Zeit vom
30.11.2020 bis zum 23.12.2020
in der Gemeindeverwaltung Trittau, Europaplatz 5, 22946 Trittau im Flur
des Erdgeschosses des Fachbereichs Bau und Projektmanagement
jeweils montags, dienstags und freitags in der Zeit von 8.30 bis 12.30
Uhr sowie dienstags in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr und donnerstags in der Zeit von 15.00 bis 18.30 Uhr öffentlich aus.
Aufgrund der Corona-Situation bieten wir Ihnen für den Besuch in der
Verwaltung zurzeit ausschließlich eine Terminvergabe an. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger Anmeldung möglich. Wenn Sie die Planunterlagen zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde Trittau in der Verwaltung einsehen möchten, so vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Frau Meincke
unter der Telefonnummer 04154/8079-65 oder elektronisch per E-Mail
unter l.meincke@trittau.de.
Zusätzlich ist der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen im Internet unter der Adresse www.trittau.de eingestellt
und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich. Zusätzlich finden Sie alle Dokumente auch unter folgender
Adresse http://bob-sh.de/app.php/plan/tri-b21-aufhebung, dort können Sie ihre Stellungnahme auch online abgeben.
Während der Auslegung können alle an der Planung Interessierte die
Planunterlagen einsehen und Stellungnahmen hierzu schriftlich oder
während der Dienststunden zur Niederschrift vorbringen. Stellungnahmen können auch per E-Mail an l.meincke@trittau.de gesendet werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben,
wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen
müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage
der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DSGVO), das mit ausliegt.
Der Geltungsbereich des Bauleitplanes ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Ammersbek
GEMEINDE AMMERSBEK
Der Bürgermeister
Bürgeramt - Ordnungswesen
Ammersbek, den 16.11.2020
Satzung über die Nutzung und Gebührenerhebung für die Unterkünfte für Flüchtlinge in der Gemeinde Ammersbek
(Nutzungs- und Gebührenordnung)
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.09.2020
(GVOBl. S. 514), und der § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1
Satz 1 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. S. 27),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
13.11.2019 (GVOBL. S. 425) und des § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetzes LVwG-)
vom 02.06.1992 (GVOBl. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.09.2020
(GVOBl. S. 508, wird nach Beschlussfassung durch
die Gemeindevertretung vom 10. November 2020 folgende Satzung erlassen:
§1
Allgemeines
Zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen stellt die Gemeinde Ammersbek die Unterkünfte Georg-Sasse-Straße 47, Schäferdresch 49a
und Schäferdresch 49b als öffentliche Einrichtung
zur Verfügung.
§2
Nutzungsverhältnis
(1) Den der Gemeinde Ammersbek zugewiesenen Flüchtlingen wird durch schriftliche Einweisung
durch die örtliche Ordnungsbehörde eine angemessene Unterkunft zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch
auf eine bestimmte Lage, Größe und Beschaffenheit
der Räumlichkeit besteht nicht.
(2) Mit der Inanspruchnahme der Unterkunft entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis,
das seitens der Gemeinde Ammersbek jederzeit widerrufen werden kann. Mit dem Widerruf endet das
Nutzungsverhältnis.
(3) Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches wird nicht begründet.
(4) Die Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkünfte zu § 1 haben sich an die jeweils gültige Hausordnung für das entsprechende Objekt zu halten.
§3
Hausrecht
(1) Der Bürgermeister der Gemeinde Ammersbek
übt das Hausrecht aus. Er kann dieses mit den nach
§ 2 Abs. 4 erlassenen Hausordnungen auf bestimmte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
(2) Die mit der Betreuung der Unterkünfte beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt,
nach Ankündigung die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu betreten. Bei Gefahr im Verzuge können
diese Räumlichkeiten auch ohne Ankündigung betreten werden.
gen Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr.
(4) Die Benutzungsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldforderung und kann im Verwaltungswege
beigetrieben werden.
§4
Benutzungsgebühr
§7
Datenschutz
(1) Für die Benutzung der in § 1 benannten Unterkünfte werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr ermittelt sich aus der zugewiesenen Nutzfläche in Verbindung mit dem Gebührentarif, der sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ergibt.
(3) Abweichend von Abs. 2 wird die Gebühr maximal begrenzt auf den vom Sozial- und Gesundheitsausschusses des Kreises Stormarn festgesetzten Betrag für die angemessenen Kosten der Unterkunft und
Heizung.
(4) In der Gebühr sind die Gebäudeunterhaltungskosten sowie die laufenden Betriebskosten (u.a. Strom,
Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung, Versicherung, Heizkosten, Straßenreinigung, Grundsteuer) enthalten.
(1) Zur Erstellung von Berechnungen und Veranlagungen sowie zur Beitreibung im Verwaltungswege
nach dieser Satzung werden personenbezogene
Daten genutzt und verarbeitet.
(2) Die Nutzung und Verarbeitung von Daten erfolgt
unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz LSDG) in der
jeweils gültigen Fassung.
§5
Gebührenschuld, Gebührenschuldner
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der
Einweisung in die Räumlichkeiten und endet mit dem
Tag des Auszuges oder einer Räumung.
(2) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner
ist der Haushaltsvorstand für sich und seine Haushaltsangehörigen. Eheleute haften als Gesamtschuldner.
(3) Neben Abs. 2 haftet jeder volljährige Haushaltsangehörige für den nach der Personenanzahl des
Haushalts entfallenden Anteil der Gebühr.
(4) Wird die öffentliche Einrichtung nicht einen vollen Monat benutzt, so wird für jeden Tag der Zuweisung 1/30 der mtl. Benutzungsgebühr erhoben.
§6
Fälligkeit und Beitreibung
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt.
(2) Die Benutzungsgebühr ist bis zum 3. Tage nach
der Inanspruchnahme und in der folgenden Zeit bis
zum 3. Werktag des laufenden Monates im Voraus zu
entrichten.
(3) Die Geltendmachung von Mängeln oder eine vorübergehende Nichtbenutzung der Räumlichkeiten we-
Ammersbek, den 11. November 2020
Ansén
Bürgermeister
ANLAGE 1
zu § 4 Abs. 2 der Satzung über die
Nutzung und Gebührenerhebung
für die Unterkünfte für Flüchtlinge
in der Gemeinde Ammersbek
(Nutzungs- und Gebührenordnung)
Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt
a) für die Unterkunft Georg-Sasse-Straße 47
44,51 € je m2
b) für die Unterkunft Schäferdresch 49a /
Schäferdresch 49b
28,58 € je m2
Ammersbek, den 16.11.2020
Satzung
über die Nutzung und Gebührenerhebung für die Unterkunft für Wohnungslose in der Gemeinde Ammersbek
(Nutzungs- und Gebührenordnung)
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514), und der § 1 Absatz 1, §
2 Absatz 1 Satz 1 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl.
S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.11.2019 (GVOBL.
S. 425) und des § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetzes LVwG-) vom 02.06.1992 (GVOBl. S.
243, 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.09.2020 (GVOBl.
S. 508, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10. November folgende Satzung erlassen:
§1
Allgemeines
(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von wohnungslosen Menschen stellt die
Gemeinde Ammersbek die Unterkunft Ohlstedter Straße 28 als öffentliche Einrichtung zur Verfügung.
(2) Die Gemeinde Ammersbek kann im Bedarfsfalle Räumlichkeiten von Dritten
anmieten. Solange diese Räumlichkeiten für den Satzungszweck genutzt werden, sind sie Teil der öffentlichen Einrichtung.
§2
Nutzungsverhältnis
(1) Dem / Den jeweiligen Wohnungslosen wird durch schriftliche Einweisung durch
die örtliche Ordnungsbehörde eine angemessene Unterkunft zur Verfügung
gestellt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage, Größe und Beschaffenheit
der Räumlichkeit besteht nicht.
(2) Mit der Inanspruchnahme der Unterkunft entsteht ein öffentlich-rechtliches
Nutzungsverhältnis, das seitens der Gemeinde Ammersbek jederzeit widerrufen werden kann. Mit dem Widerruf endet das Nutzungsverhältnis.
(3) Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches wird nicht begründet.
(4) Die Bewohnerinnen und Bewohner haben sich an die jeweils gültige Hausordnung zu halten.
§4
Benutzungsgebühr
(1) Für die Benutzung der in § 1 benannten Räumlichkeiten werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr für die Unterkunft Ohlstedter Straße 28 ermittelt sich
aus der zugewiesenen Nutzfläche in Verbindung mit dem Gebührentarif, der
sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ergibt.
(3) Abweichend von Abs. 2 wird die Gebühr maximal begrenzt auf den vom Sozial- und Gesundheitsausschusses des Kreises Stormarn festgesetzten Betrag für die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.
(4) In der Gebühr sind die Gebäudeunterhaltungskosten sowie die laufenden Betriebskosten (u.a. Strom, Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung, Versicherung,
Heizkosten, Straßenreinigung, Grundsteuer) enthalten.
Gemeinde Trittau
Der Bürgermeister
Fachbereich Bau- und Projektmanagement
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt
und ist bekannt zu machen.
GEMEINDE AMMERSBEK
Der Bürgermeister
Bürgeramt - Ordnungswesen
(1) Der Bürgermeister der Gemeinde Ammersbek übt das Hausrecht aus. Anweisungen der mit der Betreuung der Unterkunft beauftragten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern sind zu befolgen.
(2) Die mit der Betreuung der Unterkunft beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, nach Ankündigung die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu betreten. Bei Gefahr im Verzuge kann die Unterkunft auch ohne
Ankündigung betreten werden.
Trittau, den 18.11.2020
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung und Gebührenerhebung für die Unterkünfte für Flüchtlinge in der
Gemeinde Ammersbek (Nutzungs- und Gebührenordnung) vom 16.10.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.03.2016 außer Kraft.
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Ammersbek
§3
Hausrecht
Diese Bekanntmachung ist am 21.11.2020 in der Zeitung veröffentlicht worden.
§8
Inkrafttreten
(5) Werden für die Unterbringung Räumlichkeiten von Dritten angemietet, ist eine
Benutzungsgebühr in Höhe der von der Gemeinde Ammersbek aufzuwendenden Kosten (Miete, Nebenkosten, Betriebskosten) für diese Unterbringung zu
zahlen.
§5
Gebührenschuld, Gebührenschuldner
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und endet mit dem Tag des Auszuges oder einer Räumung.
(2) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist der Haushaltsvorstand für
sich und seine Haushaltsangehörigen. Eheleute haften als Gesamtschuldner.
Daneben haftet jede bzw. jeder volljährige Haushaltsangehörige für den nach
der Personenzahl des Haushaltes auf die Angehörige bzw. den Angehörigen
entfallenden Anteil der Gebühr.
§6
Fälligkeit und Beitreibung
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt.
(2) Die Benutzungsgebühr ist bis zum 3. Tage nach der Inanspruchnahme und in
der folgenden Zeit bis zum 3. des laufenden Monates im Voraus zu entrichten.
(3) Die Geltendmachung von Mängeln oder eine vorübergehende Nichtbenutzung
der Räumlichkeiten wegen Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung
zur fristgerechten Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr.
(4) Die Benutzungsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldforderung und kann
im Verwaltungswege beigetrieben werden.
§7
Datenschutz
(1) Zur Erstellung von Berechnungen und Veranlagungen sowie zur Beitreibung
im Verwaltungswege nach dieser Satzung werden personenbezogene Daten
genutzt und verarbeitet.
(2) Die Nutzung und Verarbeitung von Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener
Daten (Landesdatenschutzgesetz LSDG) in der jeweils gültigen Fassung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Nutzung und Gebührenerhebung für die Unterkunft für Wohnungslose in der Gemeinde Ammersbek (Nutzungs- und Gebührenordnung) vom 09.04.2002 in der
Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.10.2014 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Ammersbek, den 11. November 2020
Ansén
Bürgermeister
ANLAGE 1
zu § 4 Abs. 2 der Satzung über die Nutzung und Gebührenerhebung
in der Gemeinde Ammersbek (Nutzungs- und Gebührenordnung)
Die monatliche Nutzungsgebühr je m2 beträgt
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28 Aus der Region Sonnabend, 21. November 2020 Stormarn wird Kulturknotenpunkt Partnerschaft mit Stiftung Herzogtum Lauenburg wird fortgesetzt Auch die Netzwerkarbeit in den Museen wird in den kommenden fünf Jahren durch den Kulturknotenpunkt weitergeführt. Foto: Kulturabteilung Kreis Stormarn