Kleinanzeigen/Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung des Amtes Bad Oldesloe-Land
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lasbek
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der
Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1 S.1 und
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG) in der
Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. SCHL.-H. S. 27), §§ 1, 2 Gesetz zur Ausführung
des Abwasser-abgabengesetzes für Schleswig-Holstein (AG-AbwAG) und § 14 der
Abwassersatzung vom 23. Oktober 1986 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.12.2020 und nach Ausfertigung am 10.12.2020 folgende
Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Benutzungsgebühren
§ 3 Gebührenmaßstab
§ 4 Gebührensatz
§ 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum
§ 6 Heranziehung und Fälligkeit
§ 7 Gebührenpflichtiger
§ 8 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
§ 9 Datenverarbeitung
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Sprachform
§ 12 Inkrafttreten
§1
Allgemeines
Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung
der Gemeinde Lasbek (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung rechtlich
selbstständige Einrichtungen zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung) im Misch- und Trennsystem. Die Abwasserreinigung erfolgt in den baulich voneinander unabhängigen Klärteichanlagen in Lasbek-Dorf und Lasbek-Gut. Diese Anlagen bilden eine rechtliche Einheit.
Die Pflicht zur Beseitigung des in Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen oder
abflusslose Sammelgruben) gesammelten Abwassers ist auf das Amt Bad Oldesloe-Land übertragen.
Für die Kostenanteile der Schmutzwasserbeseitigung werden nach Maßgabe dieser
Satzung Gebühren erhoben. Die Erhebung von Abgaben für Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt ggf. in einer gesonderten Satzung.
§2
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die
Gebührenerhebung dient der Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung einschl.
der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen sowie der nach §
9 des Abwasserabgabengesetzes zu entrichtenden Schmutzwasserabgabe.
(1)
(2)
a.
b.
c.
(3)
(4)
(5)
(6)
§3
Gebührenmaßstab
Die Benutzungsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in
die öffentliche Einrichtung geleitet wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1
m3 Schmutzwasser.
Als eingeleitete Schmutzwassermenge gilt:
die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen
zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte
Wassermenge,
die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht, abzüglich der zu a) und b) nachgewiesenen, auf dem
Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, Der Nachweis
der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder
überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge von
der Gemeinde nach der im Durchschnitt der letzten drei vorausgegangen Jahre
angefallenen Verbrauchs- bzw. Einleitungsmenge und unter Berücksichtigung
der begründeten Angaben der Gebührenpflichtigen geschätzt.
Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe a), die aus privaten Wasserversorg-ungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den Bemessungszeitraum
bis zum 10. Januar des folgenden Jahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler, die von Fachfirmen auf Kosten des Gebührenpflichtigen fest eingebaut werden müssen, nachzuweisen. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des
Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen
verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen
verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf
andere Weise nicht ermittelt werden können. Bei der Schätzung wird in der Regel
von einer Wassermenge von 40 m3 pro Person und Jahr ausgegangen.
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung
gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 10. Januar des folgenden Jahres zu stellen. Für den Nachweis
gilt Abs. 4 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragsstellers
auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus
sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit
Viehhaltung die Wassermenge um 18 m3/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel, herabgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 40 m3/Jahr je Person
zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgen
Personenzahl.
§4
Gebührensatz
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt 3,20 € je m3. Die Benutzungsgebühr in dieser
Höhe wird auch von Grundstücken erhoben, die ihr Abwasser auf anderen Wegen der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuführen.
(2) Wird die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet und biologisch gereinigt, so werden zu dem Gebührensatz nach Abs. 3 Zuschläge erhoben, und zwar:
bei einer Verschmutzung des Abwassers, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
von unter 450 mg/l
ein Zuschlag von
0 %,
von
450 mg/l - 900 mg/l
ein Zuschlag von
50 %,
von
900 mg/l - 1500 mg/l
ein Zuschlag von
100 %,
von
1500 mg/l - 4500 mg/l
ein Zuschlag von
150 %.
Der Verschmutzungsgrad wird von der Gemeinde festgesetzt. Der Gebührenpflichtige kann einen Nachweis des Verschmutzungsgrades durch ein amtliches Gutachten verlangen. Durch das Gutachten soll die durchschnittliche
Verschmutzung des Abwassers festgestellt werden. Die Kosten des Gutachtens
trägt der Gebührenpflichtige. Sofern das Gutachten zu einer niedrigeren Einstufung kommt, trägt die Gemeinde die Kosten.
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
§5
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum
Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens
jedoch mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstückes an einen Abwasserkanal bzw. der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage.
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die
öffentliche Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde
beseitigt oder die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und
dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht jeweils
am 31.12. des Erhebungszeitraumes. Wird ein Anschuss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Verlaufe eines Erhebungszeitraumes hergestellt, so entsteht die Gebühr nach Maßgabe des Satzes 2 für
den Teil des Erhebungszeitraumes, der mit dem ersten des auf die betriebsfertige
Herstellung des Anschlusses folgenden Monats beginnt.
Entfällt der Anschluss während des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebühr
mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt, frühestens mit Ablauf des
Monats, in dem dies der Gemeinde schriftlich angezeigt wird. Unterbleibt diese
Anzeige, entsteht die Gebühr am 31.12. des Erhebungszeitraumes
§6
Heranziehung und Fälligkeit
Auf die Benutzungsgebühr werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an
Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr erhoben.
Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem
Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
Die Gebühr wird nach der Menge des dem Grundstück im Vorjahr zugeführten
Abwassers vorläufig berechnet. Das Vorjahr wird gleichzeitig endgültig abgerechnet. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zu Grunde zu legende
Abwassermenge geschätzt. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem
Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet.
Die Gebühr wird in Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeiträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten solange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist.
Bei der Veranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen.
Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen.
§7
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer des Grundstücks oder die Wohnungsoder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so sind
die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümer Gebührenpflichtige. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dringlich Berechtigte
sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des
auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der
bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 8) versäumt, so
haftet er für die Gebühren, die auf dem Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung
bei der Gemeinde Steinburg entstanden sind, neben dem neuen Gebührenpflichtigen.
(3) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder
Teileigentum.
§8
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, sowie Unterlagen zum Nachweis zu erbringen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich sind. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse
am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber
innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen
vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene
Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so haben die Gebührenpflichtigen dies der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
dieselbe Verpflichtung besteht für sie, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der
Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies
zu dulden.
(1)
(2)
(3)
(4)
§9
Datenverarbeitung
Die Gemeinde darf die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen personen-, betriebs- und grundstücksbezogenen Daten erheben und weiterverarbeiten. Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben
im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen-, betriebs- und grundstücksbezogenen Daten, die aus
der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufrechtes nach §§ 24 bis 28 BauGB der
Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, der bei der Gemeinde vorhandenen Bauakten, der automatisierten Liegenschaftsdatei und des
Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten,
die zum Zwecke der Beitragserhebung oder der Hausnummernvergabe erhoben
und gespeichert worden sind oder der Gemeinde zum Zwecke der Erhebung
von Realsteuern übermittelt worden sind. Die Gemeinde darf sich diese Daten
übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung
weiterverarbeiten.
Die Gemeinde ist insbesondere berechtigt, sich die im Zusammenhang mit
der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und
grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung von demjenigen zu besorgen, der die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betreibt. Sie ist weiter berechtigt, diese
zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
Die Gemeinde ist befugt auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen
und von nach den Abs. 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen
Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
Soweit die zentrale Wasserversorgung durch Wassergemeinschaften, Vereine
oder Genossenschaften erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser
Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten
und Wasserverbrauchsdaten von den Betreibern zentraler Anlagen für Zwecke
der Abgabenerhebung übermitteln zu lassen und nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Anzeigepflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
im erforderlichen Umfang nachkommt und es dadurch ermöglicht, Abgaben
nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu
erlangen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zum 500,00
Euro geahndet werden.
§ 11
Sprachform
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, in der
männlichen Sprachform verwendet werden, dient dies ausschließlich der besseren
Lesbarkeit des Textes und ist kein Ausdruck für die Geringschätzung oder Diskriminierung der Frauen. Bezeichnungen in der männlichen Sprachform gelten für Frauen
in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde
Lasbek vom 05.12.2017 außer Kraft.
Lasbek, den 10.12.2020
Siegel
Gemeinde Lasbek
-Der Bürgermeistergez. Harald Lodders
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