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Oktober 1986 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.12.2020 und nach Ausfertigung am 10.12.2020 folgende Satzung erlassen: Inhaltsübersicht § 1 Allgemeines § 2 Benutzungsgebühren § 3 Gebührenmaßstab § 4 Gebührensatz § 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum § 6 Heranziehung und Fälligkeit § 7 Gebührenpflichtiger § 8 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht § 9 Datenverarbeitung § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Sprachform § 12 Inkrafttreten §1 Allgemeines Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lasbek (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung rechtlich selbstständige Einrichtungen zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung) im Misch- und Trennsystem. Die Abwasserreinigung erfolgt in den baulich voneinander unabhängigen Klärteichanlagen in Lasbek-Dorf und Lasbek-Gut. Diese Anlagen bilden eine rechtliche Einheit. Die Pflicht zur Beseitigung des in Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben) gesammelten Abwassers ist auf das Amt Bad Oldesloe-Land übertragen. Für die Kostenanteile der Schmutzwasserbeseitigung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Erhebung von Abgaben für Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt ggf. in einer gesonderten Satzung. §2 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebührenerhebung dient der Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung einschl. der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen sowie der nach § 9 des Abwasserabgabengesetzes zu entrichtenden Schmutzwasserabgabe. (1) (2) a. b. c. (3) (4) (5) (6) §3 Gebührenmaßstab Die Benutzungsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in die öffentliche Einrichtung geleitet wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3 Schmutzwasser. Als eingeleitete Schmutzwassermenge gilt: die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht, abzüglich der zu a) und b) nachgewiesenen, auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge von der Gemeinde nach der im Durchschnitt der letzten drei vorausgegangen Jahre angefallenen Verbrauchs- bzw. Einleitungsmenge und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben der Gebührenpflichtigen geschätzt. Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe a), die aus privaten Wasserversorg-ungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den Bemessungszeitraum bis zum 10. Januar des folgenden Jahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler, die von Fachfirmen auf Kosten des Gebührenpflichtigen fest eingebaut werden müssen, nachzuweisen. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Bei der Schätzung wird in der Regel von einer Wassermenge von 40 m3 pro Person und Jahr ausgegangen. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 10. Januar des folgenden Jahres zu stellen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragsstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 m3/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel, herabgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 40 m3/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgen Personenzahl. §4 Gebührensatz (1) Die Benutzungsgebühr beträgt 3,20 € je m3. Die Benutzungsgebühr in dieser Höhe wird auch von Grundstücken erhoben, die ihr Abwasser auf anderen Wegen der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuführen. (2) Wird die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet und biologisch gereinigt, so werden zu dem Gebührensatz nach Abs. 3 Zuschläge erhoben, und zwar: bei einer Verschmutzung des Abwassers, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen von unter 450 mg/l ein Zuschlag von 0 %, von 450 mg/l - 900 mg/l ein Zuschlag von 50 %, von 900 mg/l - 1500 mg/l ein Zuschlag von 100 %, von 1500 mg/l - 4500 mg/l ein Zuschlag von 150 %. Der Verschmutzungsgrad wird von der Gemeinde festgesetzt. Der Gebührenpflichtige kann einen Nachweis des Verschmutzungsgrades durch ein amtliches Gutachten verlangen. Durch das Gutachten soll die durchschnittliche Verschmutzung des Abwassers festgestellt werden. Die Kosten des Gutachtens trägt der Gebührenpflichtige. Sofern das Gutachten zu einer niedrigeren Einstufung kommt, trägt die Gemeinde die Kosten. (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) (5) §5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstückes an einen Abwasserkanal bzw. der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die öffentliche Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde beseitigt oder die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 31.12. des Erhebungszeitraumes. Wird ein Anschuss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Verlaufe eines Erhebungszeitraumes hergestellt, so entsteht die Gebühr nach Maßgabe des Satzes 2 für den Teil des Erhebungszeitraumes, der mit dem ersten des auf die betriebsfertige Herstellung des Anschlusses folgenden Monats beginnt. Entfällt der Anschluss während des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebühr mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem dies der Gemeinde schriftlich angezeigt wird. Unterbleibt diese Anzeige, entsteht die Gebühr am 31.12. des Erhebungszeitraumes §6 Heranziehung und Fälligkeit Auf die Benutzungsgebühr werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr erhoben. Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. Die Gebühr wird nach der Menge des dem Grundstück im Vorjahr zugeführten Abwassers vorläufig berechnet. Das Vorjahr wird gleichzeitig endgültig abgerechnet. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zu Grunde zu legende Abwassermenge geschätzt. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet. Die Gebühr wird in Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeiträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten solange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist. Bei der Veranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen. §7 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer des Grundstücks oder die Wohnungsoder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümer Gebührenpflichtige. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dringlich Berechtigte sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 8) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf dem Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde Steinburg entstanden sind, neben dem neuen Gebührenpflichtigen. (3) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. §8 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, sowie Unterlagen zum Nachweis zu erbringen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich sind. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so haben die Gebührenpflichtigen dies der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für sie, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu dulden. (1) (2) (3) (4) §9 Datenverarbeitung Die Gemeinde darf die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen personen-, betriebs- und grundstücksbezogenen Daten erheben und weiterverarbeiten. Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen-, betriebs- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufrechtes nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, der bei der Gemeinde vorhandenen Bauakten, der automatisierten Liegenschaftsdatei und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Beitragserhebung oder der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert worden sind oder der Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Die Gemeinde darf sich diese Daten übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. Die Gemeinde ist insbesondere berechtigt, sich die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung von demjenigen zu besorgen, der die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betreibt. Sie ist weiter berechtigt, diese zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die Gemeinde ist befugt auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Abs. 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Soweit die zentrale Wasserversorgung durch Wassergemeinschaften, Vereine oder Genossenschaften erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von den Betreibern zentraler Anlagen für Zwecke der Abgabenerhebung übermitteln zu lassen und nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Anzeigepflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zum 500,00 Euro geahndet werden. § 11 Sprachform Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit des Textes und ist kein Ausdruck für die Geringschätzung oder Diskriminierung der Frauen. Bezeichnungen in der männlichen Sprachform gelten für Frauen in der entsprechenden weiblichen Sprachform. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lasbek vom 05.12.2017 außer Kraft. Lasbek, den 10.12.2020 Siegel Gemeinde Lasbek -Der Bürgermeistergez. Harald Lodders Kleinanzeigenannahme Alle unsere Wir sind für Sie da Mo.-Fr. 8.00 - 18.00 Uhr unter der Rufnummer MARKT-Ausgaben 0800-2050-7208 online unter finden Sie auch Fax: 0800-2050-7209 (gebührenfreie Nummern) www.lokale-wochenzeitungen.de 53. Woche * 58. Jahrgang * Mittwoch, 30. Dezember 2020 Ihr 2 Aus der Region Silvester 2020 Corona-Impfstart in Schleswig-Holstein (om/gs). Ab sofort könDie direkte Verbindung Kiel nen sich berechtigte Persozu unseren nen zu Impfungen in 15 Impfzentren in SchleswigOnline-Ausgaben. Holstein anmelden. Das Gesundheitsministerium veröfWerden Sie fentlicht 3 Aus der Region Silvester 2020 Schneller surfen dank Glasfaser Anzeige Giga-Netzausbau geht in die nächste Runde Fleißige Fahrradmechaniker: Familie Jaffke aus Tralau und Familie Martin aus Travenbrück. 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